Mieter:
Alle Mieten beginnen bei der Vertretung der Vermieterin und enden, wenn der Wagen zur Garage zurückgebracht wird. Bei Verhinderung des Mietantrittes ist dies der Vermieterin sofort zu melden. Unentschuldigte Versäumnisse von Reservationen werden verrechnet. Bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete muss im Voraus mit der Vermieterin Rücksprache genommen werden, ob das Fahrzeug noch länger verfügbar ist. Mündliche Mietverlängerungen sind nicht möglich.
Fahrer:
Der Mietvertrag bezieht sich nur auf den Mieter oder den auf Seite 1 des Mietvertrages angegebenen Fahrer. Mieter oder Fahrer müssen im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Das Weitervermieten und Lernfahren an Dritte sind strengstens verboten. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die volle Haftung.
Fahrzeug:
Das Fahrzeug wird in fahrbereitem Zustand mit gefülltem Kühler, Benzin und Oel abgegeben. Der Mieter verpflichtet sich, täglich die Füllstände zu kontrollieren. Und gegebenenfalls nachzufüllen. Ebenso ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug mit grösster Sorgfalt und nach den gesetzlichen Vorschriften zu fahren. Das Fahrzeug muss vollgetankt zurückgebracht werden.
Reinigung:
Das zur Verfügung gestellte Fahrzeug wird sauber gereinigt abgegeben. Für die Reinigung (Innen u. Aussenreinigung) wird pro Mietvertrag pauschal eine Gebühr von CHF 25.00 erhoben, welche zusammen mit der Kaution und der Mietgebühr im voraus bar zu entrichten ist. Ausserordentliche Verschmutzungen werden nach Aufwand bis CHF 300.—verrechnet.
Unfall:
Sofortige Verständigung der Vermieterin und der Polizei falls notwendig (Verletzte, unklare Rechtssituation). Anfertigung einer Skizze über die Unfallstelle mit Angabe der Masse. Notieren der Namen und Adressen der Personen, welche am Unfall beteiligt sind, sowie der anwesenden Zeugen.
Verkehrsbussen:
Haftung des Mieters, zuz. Spesenaufwand des Vermieters.
Haftpflicht:
Während der Zeit der vorstehend vereinbarten Miete ist der Mieter durch diesen Vertrag vorbehältlich anderer Abmachungen (zum Beispiel unbegrenzt) für folgende Höchstbeträge gegen Haftpflicht versichert: pauschal CHF 100‘000‘000.—
Die ersten CHF 1000.— hat der Mieter als sogenannten Selbstbehalt zu seinen Lasten zu nehmen. Lässt der Mieter das Fahrzeug durch unbefugte Personen lenken, so geht die volle Haftpflicht auf ihn über. Auch dürfen nicht mehr Personen mitgeführt als Plätze gemäss Angaben des Fahrzeugausweises hievon vorhanden sind. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich haftbar für Schäden, die durch die Haftplichtversicherung nicht gedeckt werden.
Kasko:
Der Mieter ist für jede Beschädigung oder Verlust des gemieteten Wagens voll haftbar. Der Mietwagen hat eine Kaskoversicherung, dagegen sind bei jedem Schadenfall, vorbehältlich anderer schriftlicher Abmachungen, die ersten CHF 2000.— von der Versicherung ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters.
Reparaturen:
Der Mieter hat die Pflicht, den Wagen vor Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen seinerseits wird angenommen, dass der wagen sich in Ordnung befindet. Für Beschädigungen, die während der dauer der Miete eintreten, ist der Mieter haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Vermieterin zu bestimmenden Werkstätte auszuführen. Ohne Einwilligung des Vermieters dürfen Reparaturen oder Aenderungen am Wagen nicht vorgenommen werden. Wen Reparaturen auswärts vorgenommen werden müssen, ist eine Rechnungstellung an den Vermieter zu Verlangen.
Wenn Reparaturen auswärts vorgenommen werden müssen, ist eine Rechnungsstellung an den Vermieter zu verlangen.
Ausland:
Fahrten ins benachbarte Ausland sind unter ausdrücklicher Bewilligung der Vermieterin gestattet. Nicht –EU –Länder sind von der Versicherung ausgeschlossen und daher strikt verboten. Bei Widerhandlung wird eine Strafe von CHF 2000.00 erhoben und sämtliche anfallenden Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.
Kaution:
Es wird eine Kaution von CHF 500.00 verlangt. Die Kaution muss bei Mietbeginn bar hinterlegt werden und wird bei einwandfreier Rückgabe des Fahrzeuges zurückerstattet. Beulen, Kratzer und ausserordentliche Verschmutzungen werden verrechnet.
Es gilt schweizerisches Recht. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Zürich vereinbart
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen und sind nur in schriftlicher Form zulässig.